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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Lieferungen, die wir an den Auftraggeber leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns im Verkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur verbindlich, sofern sie schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden gegenüber den vorgenannten Kunden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

2. Preise

Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise ab Werk, ohne Fracht und ohne Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Es gelten die Preise am Tag des Vertragsschlusses. Ist eine Lieferzeit von vier Monaten oder mehr, beginnend vom Vertragsschluss an vereinbart, so behalten wir uns die Erhöhung unserer Preise wegen einer Erhöhung unserer Bezugspreise, Lohn- und Produktionskosten vor. In diesem Fall haben wir die preiserhöhenden Faktoren in der Rechnung auszuweisen. Die Preisliste kann jederzeit angefordert werden.

3. Termine

Der vereinbarte Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde hat in den Fällen des Verzugs nur dann Anspruch auf Ersatz des Verzugsschaden, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit keine angemessenen Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

4. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistung sind, und für eingebautes Material beträgt 5 Jahre. Für Bauleistung gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
  2. Die Gewährleistung ist bei mechanischer oder chemischer Beschädigung der Oberfläche oder nicht ordnungsgemäßer Montage der von uns beschichteten Materialien ausgeschlossen.
  3. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Auftrag übergeben wurde oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
  4. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
  6. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer Gruppe fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal dem doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergebliche Aufwendungen statt des Schadenersatzes statt der Leistung bleiben unberührt.

5. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Fertigstellungsanzeige abgeholt, kann der Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt. Nach Ablauf eines weiteren Monats ist der Auftragnehmer berechtigt den Gegenstand zu veräußern, Mehrerlöse sind dem Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle unsere Leistungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus dem Auftrag, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, befriedigt worden sind. Ist der Kunde Kaufmann, so geht das Eigentum auf ihn über, wenn er seine gesamte Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung mit uns gezahlt hat. Bei Zahlung mit Scheck geht das Eigentum erst mit der Einlösung des Schecks über.  Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld gezahlt, auch bei anders lautender Buchungsanzeige des Kunden. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das mit Eigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Waren weiter veräußert oder verbaut, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Bis zu der endgültigen Bezahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderung gegen seinen Auftraggeber in voller Höhe an uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, nicht jedoch zur Abtretung an einen Dritten; der Auftragnehmer kann dem Kunden die Einziehung untersagen, wenn sich dieser in Zahlungsverzug befindet. 

7. Fälligkeit

Soweit nichts anderes vereinbart ist sind Rechnungen 30 Tage nach Rechnungserstellung fällig.

Der Auftraggeber gerät auf eine Mahnung nach Fälligkeit, mit Ablauf eines im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins oder mit Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern die Zahlung nicht aus Gründen unterbleibt, die er nicht zu vertreten hat.

Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, für jede Mahnung pauschal 5,00 € zu erstatten.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.

8. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschl. Wechsel- oder Scheckforderungen ist ausschließlich Neubrandenburg Gerichtsstand.

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